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IV-B.6.1 MSG CH-GL

Art. 2 Gesetz über die musikalische Bildung (Musikschulgesetz, MSG) - Gegenstand und Geltungsbereich

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Art. 2 Musikschulgesetz, MSG · Gegenstand und Geltungsbereich

1. Dieses Gesetz regelt die Leistungen der öffentlichen Hand an Glarner Institutionen für die musikalische Bildung von Kindern und Jugendlichen im Kanton, sowohl in der Breiten- wie auch der Begabtenförderung.

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