IV-B.6.1
MSG
CH-GL
Art. 2 Gesetz über die musikalische Bildung (Musikschulgesetz, MSG) - Gegenstand und Geltungsbereich
Art. 2 Musikschulgesetz, MSG · Gegenstand und Geltungsbereich
1. Dieses Gesetz regelt die Leistungen der öffentlichen Hand an Glarner Institutionen für die musikalische Bildung von Kindern und Jugendlichen im Kanton, sowohl in der Breiten- wie auch der Begabtenförderung.