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IV-B.51.8 CH-GL

Art. 2 Reglement über die Berufsmaturität - Zulassung zum Unterricht

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Art. 2 Reglement über die Berufsmaturität · Zulassung zum Unterricht

1. Zum Berufsmaturitätsunterricht wird zugelassen, wer eine Aufnahmeprüfung bestanden hat.

2. Der Zugang ist dann prüfungsfrei, wenn sich die Eignung bereits aus den Leistungen ergibt, die in einem vorangegangenen Bildungsgang erbracht wurden, der nicht länger als zwei Jahre zurückliegen darf.

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