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IV-B.51.6 CH-GL

Wahl der Prüfungsgremien

26 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Glarus
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Inhaltsübersicht (26)

Art. 1 Reglement über die Qualifikationsverfahren in der beruflichen Grundbildung Art. 2 Reglement über die Qualifikationsverfahren in der beruflichen Grundbildung Art. 3 Reglement über die Qualifikationsverfahren in der beruflichen Grundbildung Art. 4 Reglement über die Qualifikationsverfahren in der beruflichen Grundbildung Art. 5 Reglement über die Qualifikationsverfahren in der beruflichen Grundbildung Art. 6 Reglement über die Qualifikationsverfahren in der beruflichen Grundbildung Art. 7 Reglement über die Qualifikationsverfahren in der beruflichen Grundbildung Art. 8 Reglement über die Qualifikationsverfahren in der beruflichen Grundbildung Art. 9 Reglement über die Qualifikationsverfahren in der beruflichen Grundbildung Art. 10 Reglement über die Qualifikationsverfahren in der beruflichen Grundbildung Art. 11 Reglement über die Qualifikationsverfahren in der beruflichen Grundbildung Art. 12 Reglement über die Qualifikationsverfahren in der beruflichen Grundbildung Art. 13 Reglement über die Qualifikationsverfahren in der beruflichen Grundbildung Art. 14 Reglement über die Qualifikationsverfahren in der beruflichen Grundbildung Art. 15 Reglement über die Qualifikationsverfahren in der beruflichen Grundbildung Art. 15a Reglement über die Qualifikationsverfahren in der beruflichen Grundbildung Art. 16 Reglement über die Qualifikationsverfahren in der beruflichen Grundbildung Art. 17 Reglement über die Qualifikationsverfahren in der beruflichen Grundbildung Art. 18 Reglement über die Qualifikationsverfahren in der beruflichen Grundbildung Art. 19 Reglement über die Qualifikationsverfahren in der beruflichen Grundbildung Art. 20 Reglement über die Qualifikationsverfahren in der beruflichen Grundbildung Art. 21 Reglement über die Qualifikationsverfahren in der beruflichen Grundbildung Art. 22 Reglement über die Qualifikationsverfahren in der beruflichen Grundbildung Art. 24 Reglement über die Qualifikationsverfahren in der beruflichen Grundbildung Art. 25 Reglement über die Qualifikationsverfahren in der beruflichen Grundbildung Art. 26 Reglement über die Qualifikationsverfahren in der beruflichen Grundbildung

Gesetzestext (26 Artikel)

1. Die Berufsbildungskommission wählt die Prüfungsleitung

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a. **\*** | der Gesundheitsberufe; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b. **\*** | der Berufe Kaufmann und Kauffrau und Detailhandel; | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | c. | der gewerblichen und industriellen Berufe. | | |

2. Die Prüfungsleitung schlägt nach Anhörung der Organisationen der Arbeitswelt und der Berufsfachschulen Chefexperten und -expertinnen, Prüfungsexperten und -expertinnen zur Wahl vor. Die Wahl erfolgt durch die Berufsbildungskommission.

3. Als Prüfungsexperten und -expertinnen wählbar sind ausgebildete Berufsleute, Lehrpersonen der Berufsfachschulen oder weitere Fachpersonen.

1. Die Prüfungsleitung beaufsichtigt und unterstützt die Chefexperten und -expertinnen bei der Organisation der Teil- und Abschlussprüfungen.

2. ...

3. Sie erstellt einen Prüfungsbericht zuhanden der Berufsbildungskommission.

1. Die Chefexperten und -expertinnen sind für die Durchführung der Prüfungen sowie für die fachlich korrekte Beurteilung verantwortlich. Die in den Verordnungen über die berufliche Grundbildung der entsprechenden Berufe und in den Ausführungsbestimmungen der verantwortlichen Organisationen der Arbeitswelt für die Teil- und Abschlussprüfungen festgelegten Vorgaben sind einzuhalten.

2. Die Chefexperten und -expertinnen achten auf eine ausgewogene und nach den Richtlinien der Schweizerischen Berufsbildungsämterkonferenz ausgerichtete Notengebung.

3. Die Prüfungsexperten und -expertinnen protokollieren den Prüfungsablauf und die Prüfungsergebnisse.

4. Die Prüfungsexperten und -expertinnen dürfen keine Resultate bekannt geben und unterstehen der Schweigepflicht.

5. Sie können von der Prüfungsleitung zum Besuch von Weiterbildungskursen verpflichtet werden.

1. Die Teil- und Abschlussprüfungen werden einmal jährlich durchgeführt.

2. Die Prüfungsperiode dauert vom 1. Januar bis 15. Oktober. Auch allfällige Nachprüfungen finden in der Regel innerhalb dieser Periode statt.

1. Über die Zulassung zum Qualifikationsverfahren beim nicht formalisierten Erwerb der beruflichen Grundbildung gemäss Artikel 17 Absatz 5 des Berufsbildungsgesetzes[[1]](#paragraphtext_content_fn_844282_2_1_c) entscheidet die Fachstelle Berufsbildung.

2. Die Fachstelle Berufsbildung kann bei Verlängerungen der beruflichen Grundbildung im Einzelfall das Ablegen von Qualifikationsbereichen bereits nach der regulären Lehrzeit bewilligen.

1. Die Lehrbetriebe sind verpflichtet, die Lernenden für die Teil- und Abschlussprüfungen anzumelden.

2. Kandidaten und Kandidatinnen, welche die Prüfung nach den Artikeln 31 und 32 der Berufsbildungsverordnung[[2]](#paragraphtext_content_fn_844285_2_2_c) ablegen, haben sich selbst für die Teil- und Abschlussprüfungen anzumelden.

3. Die Fachstelle Berufsbildung gibt die Anmeldetermine im Amtsblatt bekannt.

1. Die Fachstelle weist Kandidaten und Kandidatinnen, für die im Kanton Glarus keine Prüfung durchgeführt wird, den Prüfungsleitungen oder den entsprechenden Institutionen anderer Kantone zu.

2. Sie entscheidet in Absprache mit der entsprechenden Prüfungsleitung über die Verschiebung von Prüfungen.

1. Die Lernenden werden durch die Prüfungsleitung oder die Chefexperten und -expertinnen spätestens vier Wochen vor dem ersten Prüfungstermin aufgeboten. Im Aufgebot müssen die Prüfungsexperten und -expertinnen, die Prüfungstermine und Prüfungsorte ersichtlich sein. Zudem muss dem Aufgebot eine Wegleitung beigefügt sein.

2. Lernende, die in einem anderen Kanton die Prüfung ablegen müssen, werden durch die zuständige Instanz des betreffenden Kantons aufgeboten.

1. Der Lehrbetrieb hat den Lernenden das Material für die Prüfungsarbeit, die Maschinen und Werkzeuge sowie einen geeigneten Arbeitsraum unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

2. Wird die Prüfung nicht in den Räumlichkeiten des Lehrbetriebes durchgeführt, so hat der Lehrbetrieb für allfällige Materialkosten, für die Benützung von Maschinen und Werkzeugen sowie für die Lokalmiete aufzukommen. Die Fachstelle stellt den Lehrbetrieben dafür Rechnung.

3. Kandidaten und Kandidatinnen ohne Lehrvertrag haben die Kosten gemäss Absatz 2 selber zu tragen.

1. Die Prüfungsanforderungen richten sich nach den Verordnungen des Bundes über die berufliche Grundbildung sowie die im Bildungsplan vermerkten Ausführungsbestimmungen der Organisation der Arbeitswelt der entsprechenden Berufe.

1. Liegen wichtige Gründe vor, kann ein Kandidat oder eine Kandidatin oder der Lehrbetrieb einen Prüfungsexperten oder eine Prüfungsexpertin ablehnen. Ein solches Begehren ist innert zehn Tagen nach Erhalt des Prüfungsaufgebotes schriftlich und begründet bei der Fachstelle einzureichen.

1. Bei grobem Verstoss gegen die Prüfungsbestimmungen in Rahmen von Teil- oder Abschlussprüfungen, wie die Benützung von unerlaubten Hilfsmitteln, das Nichtbefolgen von Weisungen der Prüfungsexperten und -expertinnen, die Inanspruchnahme fremder Hilfe oder unredliches Verhalten, werden die betreffenden Kandidaten und Kandidatinnen von der Prüfung ausgeschlossen. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht bestanden.

2. Die Fachstelle entscheidet bei grobem Verstoss, ob das Qualifikationsverfahren im Rahmen der nächsten Prüfungsperiode ganz oder teilweise wiederholt werden muss.

3. Bei leichtem Verstoss oder nur teilweise nachgewiesenem groben Verstoss kann die Fachstelle die betreffende Note als ungültig erklären und eine Nachholprüfung in derselben Prüfungsperiode ansetzen.

4. Die Fachstelle entscheidet über die Höhe der Kostenbeteiligung.

1. Beim Fernbleiben von Teilen der Teil- oder Abschlussprüfungen ohne wichtigen Grund gilt der betroffene Qualifikationsbereich als abgelegt und nicht bestanden. Damit ist das Qualifikationsverfahren insgesamt nicht bestanden.

2. Bei zu spätem Erscheinen ohne wichtigen Grund haben die Kandidaten und Kandidatinnen, sofern die Chefexperten oder die -expertinnen den verspäteten Einstieg noch erlauben, nur noch Anspruch auf die verbleibende Zeit. Andernfalls gilt das Zuspätkommen als Fernbleiben. Die Chefexperten oder die -expertinnen entscheiden über die Zulassung zum verspäteten Einstieg, berücksichtigen aber insbesondere, dass die anderen Kandidaten und Kandidatinnen nicht gestört werden.

3. Lernende, die Krankheit, Unfall oder andere wichtige Gründe für die Nichtteilnahme an der Prüfung oder das Zuspätkommen anführen wollen, haben dies sofort den Chefexperten oder -expertinnen und der Fachstelle zu melden. Entsprechende Nachweise wie beispielsweise Arztzeugnisse oder Polizeiprotokolle sind der Fachstelle umgehend, zusammen mit einem schriftlich formulierten Gesuch, nachzureichen.

4. Über Termin, Form und Umfang einer Nachprüfung bei wichtigen Gründen sowie über eine allfällige Kostenbeteiligung entscheidet die Fachstelle.

1. Die Fachstelle entscheidet über die Dispensation von einzelnen Prüfungsfächern. Die Berufsbildungskommission kann dazu Weisungen erlassen.

1. Lernende mit einer Behinderung können einen Nachteilsausgleich beanspruchen, sofern nicht grundlegende Kompetenzen des Berufes betroffen sind. Ein entsprechendes Gesuch ist zu begründen und mit der Prüfungsanmeldung, unter Beilage von Arztzeugnissen oder Gutachten, bei der Fachstelle einzureichen.

1. Grober Betrug, Betrugsversuch oder andere grobe Verstösse gegen die Prüfungsordnung im Zusammenhang mit den Erfahrungsnoten an Glarner Berufsfachschulen werden als «schlechte Leistung» mit der Note 1,0 bewertet.

2. Die Berufsfachschulen erstellen nur dann eine Semesternote, wenn der Unterricht regelmässig besucht wurde sowie eine ausreichende Anzahl Prüfungen abgelegt wurde.

3. Die Berufsbildungskommission erlässt dazu in Rücksprache mit den Schulleitungen eine Weisung.

1. Die Fachstelle fällt aufgrund der einzelnen Fachnoten den Prüfungsentscheid.

2. Sie teilt den Entscheid über das Nichtbestehen der Prüfung den Kandidaten und Kandidatinnen mit einer beschwerdefähigen Verfügung mit und entscheidet bezüglich Einsichtnahme in Prüfungsunterlagen.

3. Die Kommunikation über Noten von Teil- und Abschlussprüfungen sowie der selbstständigen Vertiefungsarbeit im ABU erfolgen nicht vor dem Entscheid und der Mitteilung über das Bestehen und nur durch die Fachstelle.

1. Die Fachstelle entscheidet bei vollständig im Kanton Glarus durchgeführten Prüfungen von Glarner Kandidaten und Kandidatinnen zusammen mit der Prüfungsleitung nach Artikel 2, in Anhörung der Chefexperten oder -expertinnen und der Schulleitungen, bei Grenzfällen über das Bestehen der Prüfung.

2. Findet die Prüfung ganz oder teilweise ausserkantonal statt, so muss die Schulleitung der ausserkantonalen Schule nicht in die Entscheidung eingebunden werden. An Stelle des Chefexperten oder der -expertin kann die zuständige ausserkantonale Kommission oder die kantonale Prüfungsleitung treten.

1. Der Lehrbetrieb überreicht den Lernenden das eidgenössische Fähigkeitszeugnis oder das eidgenössische Berufsattest sowie den Notenausweis.

2. Findet eine Abschlussfeier im Kanton statt, werden die Prüfungsausweise den Lernenden in Absprache mit der Fachstelle dort überreicht.

1. Die Prüfungsleitungen oder Chefexperten und -expertinnen können für ihre Berufsgruppe eine Lehrabschlussfeier organisieren, anlässlich derer die Prüfungsresultate bekannt gegeben werden.

2. Die Fachstelle kann diese Feiern mit einer Pauschale unterstützen.

1. Kandidaten und Kandidatinnen, die eine Gesamtnote von 5,3 oder höher erzielen, erhalten von der Fachstelle eine Auszeichnung und werden namentlich erwähnt.

1. Praktische Prüfungsarbeiten sind Eigentum des Lehrbetriebes. Sie bleiben jedoch bis zum Eintritt der Rechtskraft des Prüfungsentscheides in der Obhut der Prüfungsleitung oder der Chefexperten oder -expertinnen. Danach kann die Prüfungsarbeit innert zwei Monaten abgeholt werden.

2. Schriftliche Prüfungsarbeiten werden nicht zurückgegeben. Sie müssen mindestens drei Monate oder bis zum Abschluss einer allfälligen Beschwerde aufbewahrt werden.

1. Hat ein Kandidat oder eine Kandidatin das Qualifikationsverfahren nicht bestanden, kann dieses in der Regel frühestens anlässlich der nächsten ordentlichen Prüfungssession wiederholt werden.

2. ...

3. Die Fachstelle kann Repetenten und Repetentinnen für die Zulassung Auflagen machen. Namentlich sind dies: Besuch der Berufsfachschule oder der Überbetrieblichen Kurse sowie Nachweis über praktische Arbeitserfahrung.

1. Die Höhe der Entschädigungen an die Chefexperten und -expertinnen und Prüfungsexperten und -expertinnen für die Mitwirkung an den Teil- und Abschlussprüfungen richtet sich nach den vom Regierungsrat festgelegten Ansätzen.

1. Entscheide der Fachstelle aufgrund dieses Reglements können innert zehn Tagen mit Beschwerde beim Departement Bildung und Kultur angefochten werden.

1. Dieses Reglement tritt am 1. März 2009 in Kraft und ersetzt das Reglement vom 28. September 1981 für die kantonalen Lehrabschluss- und Zwischenprüfungen.

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