Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
IV-B.51.4 SOGIBGLGIBGL CH-GL

Art. 2 Schulordnung der Gewerblich-industriellen Berufsfachschule in Ziegelbrücke (Schulordnung GIBGL, SoGIBGL) - Konvent der Lehrpersonen

Organisation und Schulbetrieb
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (11 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 2 Schulordnung GIBGL, SoGIBGL · Konvent der Lehrpersonen

1. Mindestens einmal im Jahr findet auf Einladung der Schulleitung hin ein Konvent aller Lehrpersonen statt.

2. Die Schulleitung kann die weiteren Mitarbeitenden oder eine Vertretung der Lernenden zum Konvent einladen. Ihnen kommt beratende Stimme zu.

← Art. 1 Schulordnung GIBGL, SoGIBGL Schulordnung der Gewerblich-industriellen Berufsfachschule in Ziegelbrücke (Schulordnung GIBGL, SoGIBGL) - Gegenstand und Geltungsbereich Art. 3 Schulordnung GIBGL, SoGIBGL →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →