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IV-B.4.6 RSPSCH CH-GL

Art. 6 Reglement über den Bildungsgang Sportschule der Kantonsschule Glarus (Sportschulreglement, RSpSch) - Austritt

Aufnahme und Austritt
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Art. 6 Sportschulreglement, RSpSch · Austritt

1. Lernende, welche die Voraussetzungen für die Aufnahme an die Sportschule nicht mehr erfüllen, müssen aus der Sportschule austreten.

2. Der Übertritt aus der Sportschule an eine Regelschule kann auf Quartalsbeginn erfolgen.

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