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IV-B.4.6 RSPSCH CH-GL

Art. 2 Reglement über den Bildungsgang Sportschule der Kantonsschule Glarus (Sportschulreglement, RSpSch) - Aufnahmeberechtigung

Allgemeines
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Art. 2 Sportschulreglement, RSpSch · Aufnahmeberechtigung

1. Anspruch auf Aufnahme in die Sportschule haben Lernende mit Wohnsitz im Kanton Glarus, welche die Aufnahmebedingungen gemäss Artikel 3 und 4 erfüllen.

2. Lernende, welche ausserhalb des Kantons wohnen, werden auf der Grundlage von interkantonalen Vereinbarungen aufgenommen.

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