IV-B.4.6
RSPSCH
CH-GL
Art. 2 Reglement über den Bildungsgang Sportschule der Kantonsschule Glarus (Sportschulreglement, RSpSch) - Aufnahmeberechtigung
Allgemeines
Art. 2 Sportschulreglement, RSpSch · Aufnahmeberechtigung
1. Anspruch auf Aufnahme in die Sportschule haben Lernende mit Wohnsitz im Kanton Glarus, welche die Aufnahmebedingungen gemäss Artikel 3 und 4 erfüllen.
2. Lernende, welche ausserhalb des Kantons wohnen, werden auf der Grundlage von interkantonalen Vereinbarungen aufgenommen.