Reglement über den Bildungsgang Sportschule der Kantonsschule Glarus (Sportschulreglement, RSpSch) - Geltungsbereich (RSPSCH)
Inhaltsübersicht (7)
Gesetzestext (7 Artikel)
1. Die folgenden Bestimmungen gelten für die Lernenden der Sportschule Glarnerland.
1. Anspruch auf Aufnahme in die Sportschule haben Lernende mit Wohnsitz im Kanton Glarus, welche die Aufnahmebedingungen gemäss Artikel 3 und 4 erfüllen.
2. Lernende, welche ausserhalb des Kantons wohnen, werden auf der Grundlage von interkantonalen Vereinbarungen aufgenommen.
1. Der Eintritt in die erste Klasse erfolgt aus der sechsten Klasse der Primarschule.
1. Voraussetzungen für die Aufnahme in die Sportschule sind
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a. | erkanntes sportliches Talent, namentlich Mitgliedschaft in einem regionalen oder nationalen Kader eines Swiss Olympic angeschlossenen Sportverbandes resp. Besitz einer Swiss Olympic Talents Card; | | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b. | ganzjährig professioneller Trainingsbetrieb. | | |
2. Über die Aufnahme entscheidet die Schulleitung nach Absprache mit der Sportkoordination.
1. Lernende aus anderen anerkannten Sportschulen können aufgenommen werden, wenn sie die Aufnahmebedingungen erfüllen.
2. Die Aufnahme während des laufenden Schuljahres kann in Ausnahmefällen erfolgen.
1. Lernende, welche die Voraussetzungen für die Aufnahme an die Sportschule nicht mehr erfüllen, müssen aus der Sportschule austreten.
2. Der Übertritt aus der Sportschule an eine Regelschule kann auf Quartalsbeginn erfolgen.
1. Es gilt die Promotionsverordnung[[2]](#paragraphtext_content_fn_982404_2_2_c).