IV-B.4.3
RFMSREGC
CH-GL
Art. 13 Reglement über den Bildungsgang Fachmittelschule der Kantonsschule Glarus (Reglement Fachmittelschule, RFMS) - Promotionsbedingungen
Promotion
Art. 13 Reglement Fachmittelschule, RFMS · Promotionsbedingungen
1. Für die Promotion sind alle massgebenden Fächer wirksam, die in der entsprechenden Periode unterrichtet wurden, wobei
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a. | die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten nicht grösser sein darf als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben und die Summe aller Abweichungen von 4 nach unten höchstens 2,0 Punkte betragen darf. Falls in drei Fächern eine Summe von mindestens 15,5 Punkten erreicht wird, darf die Abweichung 2,5 Punkte betragen; | | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b. | das Arbeitsverhalten höchstens in drei Fächern ungenügend sein darf und das Sozialverhalten gesamthaft mindestens genügend sein muss. | | |