Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
IV-B.4.2 RGYM CH-GL

Art. 20 Reglement über den Bildungsgang Gymnasium der Kantonsschule Glarus (Reglement Gymnasium, RGym) - Zulassung

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Art. 20 Reglement Gymnasium, RGym · Zulassung

1. Zur Maturitätsprüfung werden Lernende zugelassen, welche den Unterricht an der Kantonsschule mindestens während des vollen letzten Jahres regelmässig besucht haben.

2. Werden Lernende aus andern Schultypen in den gymnasialen Lehrgang aufgenommen, so haben sie den Unterricht der beiden letzten Jahre vor der Maturität zu besuchen.

3. Über Ausnahmen bezüglich der Zulassung entscheidet die Schulleitung.

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