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IV-B.4.2 RGYM CH-GL

Art. 2 Reglement über den Bildungsgang Gymnasium der Kantonsschule Glarus (Reglement Gymnasium, RGym) - Aufnahmeberechtigung

Allgemeines
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Art. 2 Reglement Gymnasium, RGym · Aufnahmeberechtigung

1. Anspruch auf Aufnahme ins Gymnasium haben Lernende mit Wohnsitz im Kanton Glarus, welche die Aufnahmebedingungen gemäss Artikel 3 und 4 erfüllen.

2. Lernende, welche ausserhalb des Kantons wohnen, können aufgenommen werden, soweit dies die Klassengrössen erlauben.

3. Vorbehalten bleiben anderslautende interkantonale Vereinbarungen.

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