IV-B.4.2
RGYM
CH-GL
Art. 2 Reglement über den Bildungsgang Gymnasium der Kantonsschule Glarus (Reglement Gymnasium, RGym) - Aufnahmeberechtigung
Allgemeines
Art. 2 Reglement Gymnasium, RGym · Aufnahmeberechtigung
1. Anspruch auf Aufnahme ins Gymnasium haben Lernende mit Wohnsitz im Kanton Glarus, welche die Aufnahmebedingungen gemäss Artikel 3 und 4 erfüllen.
2. Lernende, welche ausserhalb des Kantons wohnen, können aufgenommen werden, soweit dies die Klassengrössen erlauben.
3. Vorbehalten bleiben anderslautende interkantonale Vereinbarungen.