Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
IV-B.31.3 PromV CH-GL

Art. 4 Verordnung über die Beurteilung, die Promotion und den Übertritt der Lernenden an der Volksschule (Promotionsverordnung, PromV) - Zeugnisperiode

Beurteilung
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Art. 4 Promotionsverordnung, PromV · Zeugnisperiode

1. Es werden jährlich Zeugnisse ausgestellt.

2. Auf der Sekundarstufe I werden halbjährlich Zeugnisse ausgestellt.

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