IV-B.31.3
PromV
CH-GL
Art. 2 Verordnung über die Beurteilung, die Promotion und den Übertritt der Lernenden an der Volksschule (Promotionsverordnung, PromV) - Geltungsbereich
Allgemeines
Art. 2 Promotionsverordnung, PromV · Geltungsbereich
1. Diese Verordnung ist anwendbar für Kindergarten, Primarstufe, Sekundarstufe I und Privatschulen.
2. Sie gilt sinngemäss für die Sonderschulen.
3. Die Bestimmungen über die Aufnahme und die Promotion an der Kantonsschule bleiben vorbehalten.