Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
IV-B.31.3 PromV CH-GL

Art. 2 Verordnung über die Beurteilung, die Promotion und den Übertritt der Lernenden an der Volksschule (Promotionsverordnung, PromV) - Geltungsbereich

Allgemeines
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Art. 2 Promotionsverordnung, PromV · Geltungsbereich

1. Diese Verordnung ist anwendbar für Kindergarten, Primarstufe, Sekundarstufe I und Privatschulen.

2. Sie gilt sinngemäss für die Sonderschulen.

3. Die Bestimmungen über die Aufnahme und die Promotion an der Kantonsschule bleiben vorbehalten.

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