Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
IV-B.31.2 VSVV CH-GL

Art. 6 Verordnung über den Vollzug der Gesetzgebung zur Volksschule (Volksschulvollzugsverordnung, VSVV) - Schulische Heilpädagogik

Sonderpädagogische Angebote der Gemeinden
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (19 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 6 Volksschulvollzugsverordnung, VSVV · Schulische Heilpädagogik

1. Die Schulische Heilpädagogik unterstützt Lernende mit Lern- und Leistungsschwierigkeiten, besonders begabte sowie verhaltensauffällige Kinder.

2. In Einführungsklassen können normal begabte Kinder aufgenommen werden, deren Entwicklung verzögert ist. Der Schulstoff der ersten Klasse wird während zweier Jahre erarbeitet.

3. In Kleinklassen können Lernende aufgenommen werden, welche den Anforderungen einer Regelklasse nicht zu genügen vermögen.

← Art. 5 Volksschulvollzugsverordnung, VSVV Verordnung über den Vollzug der Gesetzgebung zur Volksschule (Volksschulvollzugsverordnung, VSVV) - Zweck Art. 7 Volksschulvollzugsverordnung, VSVV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →