IV-B.31.2
VSVV
CH-GL
Art. 6 Verordnung über den Vollzug der Gesetzgebung zur Volksschule (Volksschulvollzugsverordnung, VSVV) - Schulische Heilpädagogik
Sonderpädagogische Angebote der Gemeinden
Art. 6 Volksschulvollzugsverordnung, VSVV · Schulische Heilpädagogik
1. Die Schulische Heilpädagogik unterstützt Lernende mit Lern- und Leistungsschwierigkeiten, besonders begabte sowie verhaltensauffällige Kinder.
2. In Einführungsklassen können normal begabte Kinder aufgenommen werden, deren Entwicklung verzögert ist. Der Schulstoff der ersten Klasse wird während zweier Jahre erarbeitet.
3. In Kleinklassen können Lernende aufgenommen werden, welche den Anforderungen einer Regelklasse nicht zu genügen vermögen.