IV-B.31.2
VSVV
CH-GL
Art. 5 Verordnung über den Vollzug der Gesetzgebung zur Volksschule (Volksschulvollzugsverordnung, VSVV) - Grundsatz
Sonderpädagogische Angebote der Gemeinden
Art. 5 Volksschulvollzugsverordnung, VSVV · Grundsatz
1. Die Gemeinden führen ein bedarfsgerechtes Förderangebot gemäss den Artikeln 48-51 des Bildungsgesetzes als Teil ihrer Schule, namentlich in den Bereichen der schulischen Heilpädagogik, der Logopädie, der Psychomotorik und Deutsch als Zweitsprache (DaZ).
2. Die Fördermassnahmen finden in der Regel integrativ und während der Schulzeit statt.