IV-B.31.2
VSVV
CH-GL
Art. 4 Verordnung über den Vollzug der Gesetzgebung zur Volksschule (Volksschulvollzugsverordnung, VSVV) - Schulweg
Allgemeines
Art. 4 Volksschulvollzugsverordnung, VSVV · Schulweg
1. Die Gemeinden haben für den Besuch der Schulen für einen zumutbaren Schulweg zu sorgen (Art. 12 Abs. 1 Bst. a, Art. 46 Abs. 4 BiG). Davon ausgenommen sind die Sonderschulen.
2. Die Gemeinden stimmen zu diesem Zweck den Schulbetrieb mit den Anbietern des öffentlichen Verkehrs ab, veranlassen nötigenfalls den organisierten Transport oder erstatten den Erziehungsberechtigten einen angemessenen Teil der Kosten.