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IV-B.1.7 CH-GL

Art. 4 Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik - Grundangebot

Festlegung des sonderpädagogischen Grundangebots
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Art. 4 Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik · Grundangebot

1. Das sonderpädagogische Grundangebot umfasst

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a. | Beratung und Unterstützung, heilpädagogische Früherziehung, Logopädie und Psychomotorik, | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b. | sonderpädagogische Massnahmen in einer Regelschule oder in einer Sonderschule, sowie | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | c. | Betreuung in Tagesstrukturen oder stationäre Unterbringung in einer sonderpädagogischen Einrichtung. | | |

2. Die Kantone sorgen für die Organisation notwendiger Transporte und übernehmen deren Kosten für Kinder und Jugendliche, die aufgrund ihrer Behinderung den Weg zwischen Wohnort, Schule und/oder Therapiestelle nicht selbstständig bewältigen können.

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