IV-B.1.6
PSCHUV
CH-GL
Art. 2 Verordnung über den privaten Einzelunterricht und die Privatschulen (Privatbeschulungsverordnung, PSchuV) - Zuständigkeiten
Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 Privatbeschulungsverordnung, PSchuV · Zuständigkeiten
1. Das Departement kann die Bearbeitung der Bewilligungsgesuche und den Vollzug der Aufsicht an eine Abteilung oder Fachstelle delegieren.