Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
IV-B.1.6 PSCHUV CH-GL

Art. 2 Verordnung über den privaten Einzelunterricht und die Privatschulen (Privatbeschulungsverordnung, PSchuV) - Zuständigkeiten

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 Privatbeschulungsverordnung, PSchuV · Zuständigkeiten

1. Das Departement kann die Bearbeitung der Bewilligungsgesuche und den Vollzug der Aufsicht an eine Abteilung oder Fachstelle delegieren.

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