Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
IV-B.1.5 BAV CH-GL

Art. 2 Verordnung über das kantonale Bildungsangebot (Bildungsangebotsverordnung, BAV) - Ausserordentliche Teilnahme an Bildungsgängen

Schulorganisation - Rechte und Pflichten der Lernenden und Studierenden
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Art. 2 Bildungsangebotsverordnung, BAV · Ausserordentliche Teilnahme an Bildungsgängen

1. Die Berufsbildungskommission und die Aufsichtsgremien der Schulen können zum ausserordentlichen Besuch von Bildungsgängen Regelungen erlassen, namentlich zum Zugang, zum Umfang der Teilnahme und zur allfälligen Tragung von Kosten.

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