IV-B.1.5
BAV
CH-GL
Art. 2 Verordnung über das kantonale Bildungsangebot (Bildungsangebotsverordnung, BAV) - Ausserordentliche Teilnahme an Bildungsgängen
Schulorganisation - Rechte und Pflichten der Lernenden und Studierenden
Art. 2 Bildungsangebotsverordnung, BAV · Ausserordentliche Teilnahme an Bildungsgängen
1. Die Berufsbildungskommission und die Aufsichtsgremien der Schulen können zum ausserordentlichen Besuch von Bildungsgängen Regelungen erlassen, namentlich zum Zugang, zum Umfang der Teilnahme und zur allfälligen Tragung von Kosten.