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IV-B.1.4 SOV CH-GL

Art. 8 Verordnung über die Organisation der kantonalen Schulen (Schulorganisationsverordnung, SOV) - Regelungskompetenzen

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Art. 8 Schulorganisationsverordnung, SOV · Regelungskompetenzen

1. Die Aufsichtsgremien erlassen für ihre Schulen die nötigen Regelungen, namentlich betreffend Aufnahme, Verbleib und Abschluss von Bildungsgängen, den Erlass weitergehender Massnahmen gemäss Artikel 45 Absatz 2 des Bildungsgesetzes sowie über die Kosten gemäss Artikel 11 Absätze 3 und 4 des Bildungsgesetzes, soweit dafür nicht eine andere Instanz zuständig ist.

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