IV-B.1.4
SOV
CH-GL
Art. 8 Verordnung über die Organisation der kantonalen Schulen (Schulorganisationsverordnung, SOV) - Regelungskompetenzen
Aufsicht
Art. 8 Schulorganisationsverordnung, SOV · Regelungskompetenzen
1. Die Aufsichtsgremien erlassen für ihre Schulen die nötigen Regelungen, namentlich betreffend Aufnahme, Verbleib und Abschluss von Bildungsgängen, den Erlass weitergehender Massnahmen gemäss Artikel 45 Absatz 2 des Bildungsgesetzes sowie über die Kosten gemäss Artikel 11 Absätze 3 und 4 des Bildungsgesetzes, soweit dafür nicht eine andere Instanz zuständig ist.