IV-B.1.4
SOV
CH-GL
Art. 5 Verordnung über die Organisation der kantonalen Schulen (Schulorganisationsverordnung, SOV) - Aufsichtsgremien
Aufsicht
Art. 5 Schulorganisationsverordnung, SOV · Aufsichtsgremien
1. Die Kantonsschule steht unter der Aufsicht des Kantonsschulrates.
2. Die Gewerblich-industrielle Berufsfachschule sowie das Bildungszentrum Gesundheit und Soziales werden von einer Kommission beaufsichtigt.