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IV-B.1.4 SOV CH-GL

Art. 3 Verordnung über die Organisation der kantonalen Schulen (Schulorganisationsverordnung, SOV) - Aufgaben

Organisation
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Art. 3 Schulorganisationsverordnung, SOV · Aufgaben

1. Die Schulleitung ist zuständig für die operative und die pädagogische Führung der Schule und kann durch Prorektorate unterstützt werden.

2. Sie vertritt die Schule nach aussen.

3. Sie ist die vorgesetzte Instanz für die Prorektorate, die Lehrpersonen und das weitere Personal.

4. Der Regierungsrat kann den Schulleitungen weitere Aufgaben zuordnen.

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