Verordnung über die Organisation der kantonalen Schulen (Schulorganisationsverordnung, SOV) - Gegenstand (SOV)
Inhaltsübersicht (13)
Gesetzestext (13 Artikel)
1. Diese Verordnung regelt die Grundzüge der Organisation und der Aufsicht der kantonalen Schulen.
1. Die Kantonsschule, die Gewerblich-industrielle Berufsfachschule sowie das Bildungszentrum Gesundheit und Soziales verfügen über eine Schulleitung.
1. Die Schulleitung ist zuständig für die operative und die pädagogische Führung der Schule und kann durch Prorektorate unterstützt werden.
2. Sie vertritt die Schule nach aussen.
3. Sie ist die vorgesetzte Instanz für die Prorektorate, die Lehrpersonen und das weitere Personal.
4. Der Regierungsrat kann den Schulleitungen weitere Aufgaben zuordnen.
1. Der Regierungsrat wählt die Schulleitung und die Prorektorate.
1. Die Kantonsschule steht unter der Aufsicht des Kantonsschulrates.
2. Die Gewerblich-industrielle Berufsfachschule sowie das Bildungszentrum Gesundheit und Soziales werden von einer Kommission beaufsichtigt.
1. Der Regierungsrat wählt die Mitglieder der Aufsichtsgremien.
2. Eine von den Lehrpersonen gewählte Vertretung sowie die Schulleitung wohnen den Sitzungen der Aufsichtsgremien mit beratender Stimme bei.
1. Den Aufsichtsgremien obliegt auf strategischer Ebene die fachliche Aufsicht über den Betrieb ihrer Schulen.
1. Die Aufsichtsgremien erlassen für ihre Schulen die nötigen Regelungen, namentlich betreffend Aufnahme, Verbleib und Abschluss von Bildungsgängen, den Erlass weitergehender Massnahmen gemäss Artikel 45 Absatz 2 des Bildungsgesetzes sowie über die Kosten gemäss Artikel 11 Absätze 3 und 4 des Bildungsgesetzes, soweit dafür nicht eine andere Instanz zuständig ist.
1. Die Aufsichtsgremien sorgen mit ihrer Verbindung zur Arbeitswelt und zu abgebenden und abnehmenden Schulen für eine Aussensicht und leisten damit einen Beitrag zur Sicherung der Qualität der ganzen Schule.
1. Die Aufsichtsgremien können sich von der Schulleitung Bericht erstatten lassen, soweit dies für die Aufsicht erforderlich ist.
1. Die Aufsichtsgremien können Ausschüsse oder Subgremien einsetzen.
1. Für Lernende nach Abschluss der obligatorischen Schulpflicht, die schuldhaft zu Beanstandungen Anlass geben, können die Aufsichtsgremien in ihren Disziplinarordnungen in Ergänzung zu Artikel 45 des Bildungsgesetzes Geldbussen von maximal 500 Franken vorsehen.
1. Lehrpersonen haben bei gleicher Besoldung nach erfülltem 60. Altersjahr Anspruch auf zwei Lektionen Entlastung je Woche, wenn ihr Pensum mindestens zwei Drittel eines Vollzeitpensums umfasst.
2. Bei einem Pensum von mindestens einem Drittel des Vollzeitpensums wird nach erfülltem 60. Altersjahr mit einer Lektion entlastet.
3. Lehrpersonen, die im Genusse der Altersentlastung stehen, sollen keine Überstunden leisten. Die Entlastungslektionen sollen bezogen und nicht ausbezahlt werden.