IV-B.1.3
BIGSchulGSchulgesetzBildungsgesetz
CH-GL
Art. 97 Gesetz über Schule und Bildung (Bildungsgesetz, BiG) - Zuteilung der Klassen oder Fächer
Organisation
Art. 97 Bildungsgesetz, BiG · Zuteilung der Klassen oder Fächer
1. Die Schulleitung weist nach Rücksprache mit den Lehrpersonen die Klassen oder die Fächer zu. Auf die Ausbildung der Lehrpersonen ist Rücksicht zu nehmen.
2. Jeder Klasse wird eine Klassenlehrerin oder ein Klassenlehrer zugewiesen.