IV-B.1.3
BIGSchulGSchulgesetzBildungsgesetz
CH-GL
Art. 95 Gesetz über Schule und Bildung (Bildungsgesetz, BiG) - Stundenplan
Organisation
Art. 95 Bildungsgesetz, BiG · Stundenplan
1. Der Stundenplan regelt die tägliche Verteilung der wöchentlichen Unterrichtslektionen der Lernenden sowie die Unterrichtslektionen und die Präsenzzeit der Lehrpersonen.
2. Der von den anerkannten Landeskirchen erteilte Religionsunterricht ist nach Möglichkeit im Stundenplan zu integrieren.