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IV-B.1.3 BIGSchulGSchulgesetzBildungsgesetz CH-GL

Art. 91 Gesetz über Schule und Bildung (Bildungsgesetz, BiG) - Schuljahr

Organisation
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Art. 91 Bildungsgesetz, BiG · Schuljahr

1. Das Schuljahr dauert administrativ vom 1. August bis 31. Juli. Es wird in zwei Semester, 1. August bis 31. Januar und 1. Februar bis 31. Juli, auf geteilt.

2. Der Unterricht beginnt Mitte August. Der genaue Zeitpunkt wird durch das Departement festgesetzt.

3. Die jährliche Unterrichtszeit dauert 39 Wochen. Das Departement setzt die Ferientermine und die Brückentage fest.

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