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IV-B.1.3 BIGSchulGSchulgesetzBildungsgesetz CH-GL

Art. 89 Gesetz über Schule und Bildung (Bildungsgesetz, BiG) - Lehrmittelverwaltung und Lehrmittelverlag

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Art. 89 Bildungsgesetz, BiG · Lehrmittelverwaltung und Lehrmittelverlag

1. Die Lehrmittelverwaltung wird durch den Regierungsrat bestimmt.

2. Sie ist für die Beschaffung, die Aufbewahrung und die Abgabe von Lehrmitteln und Unterrichtshilfen und die damit im Zusammenhang stehenden Aufgaben zuständig.

3. Der Kanton kann einen Lehrmittelverlag führen.

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