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IV-B.1.3 BIGSchulGSchulgesetzBildungsgesetz CH-GL

Art. 8 Gesetz über Schule und Bildung (Bildungsgesetz, BiG) - Privatschulen mit öffentlicher Aufgabenerfüllung

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 8 Bildungsgesetz, BiG · Privatschulen mit öffentlicher Aufgabenerfüllung

1. Der Landrat kann Schulen mit privater Trägerschaft die Gewährleistung eines bestimmten Bildungsangebotes übertragen oder ihnen den Charakter einer öffentlichen Schule zuerkennen.

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