IV-B.1.3
BIGSchulGSchulgesetzBildungsgesetz
CH-GL
Art. 8 Gesetz über Schule und Bildung (Bildungsgesetz, BiG) - Privatschulen mit öffentlicher Aufgabenerfüllung
Allgemeine Bestimmungen
Art. 8 Bildungsgesetz, BiG · Privatschulen mit öffentlicher Aufgabenerfüllung
1. Der Landrat kann Schulen mit privater Trägerschaft die Gewährleistung eines bestimmten Bildungsangebotes übertragen oder ihnen den Charakter einer öffentlichen Schule zuerkennen.