IV-B.1.3
BIGSchulGSchulgesetzBildungsgesetz
CH-GL
Art. 73 Gesetz über Schule und Bildung (Bildungsgesetz, BiG) - Beurteilung und Förderung der Lehrpersonen
Lehrpersonen
Art. 73 Bildungsgesetz, BiG · Beurteilung und Förderung der Lehrpersonen
1. Die Lehrpersonen werden in ihrer Tätigkeit beurteilt. Sie wirken bei dieser Beurteilung mit.
2. Sie beurteilen zudem regelmässig ihre Tätigkeit selber.
3. Der Regierungsrat erlässt zur Beurteilung und Förderung der Lehrpersonen eine Verordnung. Er regelt insbesondere die Beurteilungsinstanzen und deren Kompetenzen, die Beurteilungskriterien sowie den zeitlichen Ablauf.