IV-B.1.3
BIGSchulGSchulgesetzBildungsgesetz
CH-GL
Art. 72 Gesetz über Schule und Bildung (Bildungsgesetz, BiG) - Weiterbildung
Lehrpersonen
Art. 72 Bildungsgesetz, BiG · Weiterbildung
1. Der Kanton sorgt für ein Grundangebot im Bereich der Weiterbildung der Volksschullehrpersonen.
1a Lehrpersonen kantonaler Schulen haben nach langjähriger Berufstätigkeit Anspruch auf eine Intensivweiterbildung. Der Regierungsrat regelt das Weitere.
2. Das Departement regelt Art, Umfang und Finanzierung des Grundangebots.
3. Die Gemeinde sorgt für die individuelle Weiterbildung der Lehrpersonen und entrichtet Beiträge daran. Die Schulleitung kann für einzelne oder alle Lehrpersonen Weiterbildung anordnen.