IV-B.1.3
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Art. 71 Gesetz über Schule und Bildung (Bildungsgesetz, BiG) - Mutterschaftsurlaub der Lehrerinnen an kantonalen Schulen
Lehrpersonen
Art. 71 Bildungsgesetz, BiG · Mutterschaftsurlaub der Lehrerinnen an kantonalen Schulen
1. Fallen bei einer Lehrerin die ganzen Sommerferien in die Zeit des Mutterschaftsurlaubs, sind damit nicht sechs, sondern vier Wochen des Urlaubs abgegolten.