IV-B.1.3
BIGSchulGSchulgesetzBildungsgesetz
CH-GL
Art. 7 Gesetz über Schule und Bildung (Bildungsgesetz, BiG) - Unterricht an Privatschulen
Allgemeine Bestimmungen
Art. 7 Bildungsgesetz, BiG · Unterricht an Privatschulen
1. Wollen die Erziehungsberechtigten ihre schulpflichtigen Kinder an einer Privatschule gemäss Artikel 6 unterrichten lassen, bedürfen sie einer Bewilligung der Schulleitung.
2. Die Bewilligung wird erteilt, wenn
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a. | die Unterrichtung an einer Privatschule im Kanton erfolgt, die über eine Bewilligung gemäss Artikel 6 Absatz 1 verfügt oder | | |
| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b. | die Unterrichtung an einer ausserkantonalen Privatschule erfolgt, welche eine gleichwertige Ausbildung gemäss Artikel 6 Absatz 1 gewährleistet. | | |