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IV-B.1.3 BIGSchulGSchulgesetzBildungsgesetz CH-GL

Art. 7 Gesetz über Schule und Bildung (Bildungsgesetz, BiG) - Unterricht an Privatschulen

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 7 Bildungsgesetz, BiG · Unterricht an Privatschulen

1. Wollen die Erziehungsberechtigten ihre schulpflichtigen Kinder an einer Privatschule gemäss Artikel 6 unterrichten lassen, bedürfen sie einer Bewilligung der Schulleitung.

2. Die Bewilligung wird erteilt, wenn

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a. | die Unterrichtung an einer Privatschule im Kanton erfolgt, die über eine Bewilligung gemäss Artikel 6 Absatz 1 verfügt oder | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b. | die Unterrichtung an einer ausserkantonalen Privatschule erfolgt, welche eine gleichwertige Ausbildung gemäss Artikel 6 Absatz 1 gewährleistet. | | |

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