IV-B.1.3
BIGSchulGSchulgesetzBildungsgesetz
CH-GL
Art. 63 Gesetz über Schule und Bildung (Bildungsgesetz, BiG) - Anstellung der Lehrpersonen an kantonalen Schulen; Teilzeitpensen
Lehrpersonen
Art. 63 Bildungsgesetz, BiG · Anstellung der Lehrpersonen an kantonalen Schulen; Teilzeitpensen
1. Die Anstellung der Lehrpersonen ist öffentlich-rechtlich und grundsätzlich unbefristet. Befristete Anstellungen erfolgen, wo es Gesetz oder Verordnungen vorschreiben. Im Übrigen können befristete Anstellungen vorgenommen werden, wenn dafür ein besonderer Bedarf besteht.
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