Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
IV-B.1.3 BIGSchulGSchulgesetzBildungsgesetz CH-GL

Art. 63 Gesetz über Schule und Bildung (Bildungsgesetz, BiG) - Anstellung der Lehrpersonen an kantonalen Schulen; Teilzeitpensen

Lehrpersonen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (85 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 63 Bildungsgesetz, BiG · Anstellung der Lehrpersonen an kantonalen Schulen; Teilzeitpensen

1. Die Anstellung der Lehrpersonen ist öffentlich-rechtlich und grundsätzlich unbefristet. Befristete Anstellungen erfolgen, wo es Gesetz oder Verordnungen vorschreiben. Im Übrigen können befristete Anstellungen vorgenommen werden, wenn dafür ein besonderer Bedarf besteht.

2-3 ...

← Art. 62 Bildungsgesetz, BiG Gesetz über Schule und Bildung (Bildungsgesetz, BiG) - Geltungsbereich Art. 64 Bildungsgesetz, BiG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →