IV-B.1.3
BIGSchulGSchulgesetzBildungsgesetz
CH-GL
Art. 6 Gesetz über Schule und Bildung (Bildungsgesetz, BiG) - Privatschulen
Allgemeine Bestimmungen
Art. 6 Bildungsgesetz, BiG · Privatschulen
1. Die Führung von Privatschulen, die ohne öffentlichen Auftrag Unterricht zur Absolvierung der Schulpflicht (Art. 43 f.) anbieten, bedarf einer Bewilligung des Regierungsrates. Die Bewilligung wird nach Anhörung der Standortgemeinde erteilt, wenn die Privatschule Gewähr für eine Bildung bietet, die derjenigen öffentlicher Schulen gleichwertig ist.
2. Die Privatschulen unterstehen der Aufsicht des Departements.
3. Das Departement kann bei Privatschulen in der Organisation und im Lehrplan Abweichungen zulassen.
4. Die Lehrpersonen müssen im Besitze eines anerkannten, stufengemässen Fähigkeitsausweises sein.