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IV-B.1.3 BIGSchulGSchulgesetzBildungsgesetz CH-GL

Art. 52 Gesetz über Schule und Bildung (Bildungsgesetz, BiG) - Gesundheitsförderung

Lernende
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Art. 52 Bildungsgesetz, BiG · Gesundheitsförderung

1. Die Förderung der Gesundheit der Lernenden und die Überwachung durch den Schulmedizinischen und Schulzahnärztlichen Dienst richten sich nach dem Gesundheitsgesetz[[9]](#paragraphtext_content_fn_909709_2_9_c).

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