IV-B.1.3
BIGSchulGSchulgesetzBildungsgesetz
CH-GL
Art. 5 Gesetz über Schule und Bildung (Bildungsgesetz, BiG) - Zusammenarbeit zwischen Gemeinden
Allgemeine Bestimmungen
Art. 5 Bildungsgesetz, BiG · Zusammenarbeit zwischen Gemeinden
1. Die Gemeinden können Schulen gemeinsam führen.
2. Die Form der Zusammenarbeit richtet sich nach dem Gemeindegesetz[[1]](#paragraphtext_content_fn_909626_2_1_c).