Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
IV-B.1.3 BIGSchulGSchulgesetzBildungsgesetz CH-GL

Art. 5 Gesetz über Schule und Bildung (Bildungsgesetz, BiG) - Zusammenarbeit zwischen Gemeinden

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (85 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 5 Bildungsgesetz, BiG · Zusammenarbeit zwischen Gemeinden

1. Die Gemeinden können Schulen gemeinsam führen.

2. Die Form der Zusammenarbeit richtet sich nach dem Gemeindegesetz[[1]](#paragraphtext_content_fn_909626_2_1_c).

← Art. 4 Bildungsgesetz, BiG Gesetz über Schule und Bildung (Bildungsgesetz, BiG) - Geltungsbereich Art. 6 Bildungsgesetz, BiG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →