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IV-B.1.3 BIGSchulGSchulgesetzBildungsgesetz CH-GL

Art. 46 Gesetz über Schule und Bildung (Bildungsgesetz, BiG) - Schulort, Schultransport

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Art. 46 Bildungsgesetz, BiG · Schulort, Schultransport

1. Jedes Kind hat grundsätzlich die Schule der Gemeinde zu besuchen, in der es sich dauernd aufhält. Die Schulleitung bestimmt die Zuteilung zu den einzelnen Standorten.

2. Falls der Schulbetrieb dies zulässt, kann auf Gesuch der Erziehungsberechtigten die Schule an einem anderen Standort besucht werden. Umteilungen, welche für den Schulbesuch oder die Kinderbetreuung wesentliche Erleichterungen ergeben, gehen dabei vor. Für die Bewilligung des Schulbesuchs ausserhalb der Gemeinde ist die Hauptschulleitung der Wohngemeinde zuständig, über die Aufnahme entscheidet die Hauptschulleitung am Standort der Schule. Die Hauptschulleitungen einigen sich über die Entschädigung der aufnehmenden durch die abgebende Gemeinde.

3. Für Kinder, die infolge geografischer Wohnlage die Volksschule einer ausserkantonalen Gemeinde besuchen, trifft das Departement die notwendigen Vereinbarungen; die betroffenen Gemeinden sind anzuhören.

4. Wo die Verhältnisse es erfordern, haben die Gemeinden für Lernende mit besonders weitem Schulweg Transportmöglichkeiten zu schaffen. Die zusätzlichen Transportkosten für selbst gewählte Schulstandorte gehen zu Lasten der Erziehungsberechtigten.

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