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IV-B.1.3 BIGSchulGSchulgesetzBildungsgesetz CH-GL

Art. 44 Gesetz über Schule und Bildung (Bildungsgesetz, BiG) - Dauer der Schulpflicht und des Schulbesuchsrechts

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Art. 44 Bildungsgesetz, BiG · Dauer der Schulpflicht und des Schulbesuchsrechts

1. Die obligatorische Schulpflicht dauert elf Jahre. Das Schulbesuchsrecht dauert bis zum ordentlichen Abschluss der Sekundarstufe I, auch wenn die Lernenden damit mehr als elf Schuljahre absolvieren.

2. In begründeten Ausnahmefällen kann die Hauptschulleitung auf schriftliches Gesuch der Erziehungsberechtigten Lernende nach dem Absolvieren von zehn Schuljahren aus der Schulpflicht entlassen.

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