IV-B.1.3
BIGSchulGSchulgesetzBildungsgesetz
CH-GL
Art. 4 Gesetz über Schule und Bildung (Bildungsgesetz, BiG) - Öffentliches Schulangebot
Allgemeine Bestimmungen
Art. 4 Bildungsgesetz, BiG · Öffentliches Schulangebot
1. Das Angebot der öffentlichen Schulen obliegt nach Massgabe dieses Gesetzes dem Kanton, den Gemeinden oder Institutionen, die Privatschulen mit öffentlicher Aufgabenerfüllung (Art. 8) führen.
2. Es gewährleistet nach Massgabe dieses Gesetzes, dass jedes Kind eine öffentliche Schule besuchen kann.
3. Die Gemeinde legt die Standorte ihrer Schulen fest und bestimmt die Anzahl der dort geführten Klassen.