IV-B.1.3
BIGSchulGSchulgesetzBildungsgesetz
CH-GL
Art. 39 Gesetz über Schule und Bildung (Bildungsgesetz, BiG) - Erwachsenenbildung
Öffentliche Schulen und öffentliche Bildungsförderung
Art. 39 Bildungsgesetz, BiG · Erwachsenenbildung
1. Die Erwachsenenbildung vermittelt im Sinne des lebenslangen Lernens Kenntnisse und Fertigkeiten, die zur Bewältigung der sich wandelnden Anforderungen in Gesellschaft und Wirtschaft sowie zur Übernahme neuer Aufgaben notwendig sind.
2. Der Kanton kann die allgemeine Erwachsenenbildung durch Beiträge unterstützen.