Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
IV-B.1.3 BIGSchulGSchulgesetzBildungsgesetz CH-GL

Art. 32 Gesetz über Schule und Bildung (Bildungsgesetz, BiG) - Kantonsschule

Öffentliche Schulen und öffentliche Bildungsförderung
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Art. 32 Bildungsgesetz, BiG · Kantonsschule

1. Zur Vermittlung einer umfassenden Allgemeinbildung und als Vorbereitung auf das Studium an einer Hochschule, Universität oder einer Fachhochschule führt der Kanton eine Kantonsschule. Die Kantonsschule ist unterteilt in eine Fachmittelschule und in ein Gymnasium.

2. Der Landrat regelt die Grundzüge der Organisation sowie der Aufsicht[[3]](#paragraphtext_content_fn_909671_2_3_c).

3. ...

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