IV-B.1.3
BIGSchulGSchulgesetzBildungsgesetz
CH-GL
Art. 32 Gesetz über Schule und Bildung (Bildungsgesetz, BiG) - Kantonsschule
Öffentliche Schulen und öffentliche Bildungsförderung
Art. 32 Bildungsgesetz, BiG · Kantonsschule
1. Zur Vermittlung einer umfassenden Allgemeinbildung und als Vorbereitung auf das Studium an einer Hochschule, Universität oder einer Fachhochschule führt der Kanton eine Kantonsschule. Die Kantonsschule ist unterteilt in eine Fachmittelschule und in ein Gymnasium.
2. Der Landrat regelt die Grundzüge der Organisation sowie der Aufsicht[[3]](#paragraphtext_content_fn_909671_2_3_c).
3. ...