IV-B.1.3
BIGSchulGSchulgesetzBildungsgesetz
CH-GL
Art. 3 Gesetz über Schule und Bildung (Bildungsgesetz, BiG) - Zusammenarbeit
Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 Bildungsgesetz, BiG · Zusammenarbeit
1. Um die Bildungsziele zu erreichen, arbeiten Erziehungsberechtigte, Lehrpersonen, Lernende, Schulleitungen, Behörden, Schuldienste, anerkannte Landeskirchen, soziale Institutionen und weitere Fachgremien zusammen.