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IV-B.1.3 BIGSchulGSchulgesetzBildungsgesetz CH-GL

Art. 3 Gesetz über Schule und Bildung (Bildungsgesetz, BiG) - Zusammenarbeit

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 3 Bildungsgesetz, BiG · Zusammenarbeit

1. Um die Bildungsziele zu erreichen, arbeiten Erziehungsberechtigte, Lehrpersonen, Lernende, Schulleitungen, Behörden, Schuldienste, anerkannte Landeskirchen, soziale Institutionen und weitere Fachgremien zusammen.

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