IV-B.1.3
BIGSchulGSchulgesetzBildungsgesetz
CH-GL
Art. 2 Gesetz über Schule und Bildung (Bildungsgesetz, BiG) - Bildungsziele
Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 Bildungsgesetz, BiG · Bildungsziele
1. Die Schule gewährleistet den Lernenden eine den Eignungen und Fähigkeiten entsprechende Bildung.
2. Sie fördert zusammen mit den Erziehungsberechtigten die geistig-seelische, die soziale und körperliche Entwicklung der Lernenden.
3. Sie weckt das Verständnis für Mitmenschen und Umwelt und bildet die Lernenden, ausgehend von christlichen Grundsätzen, zu selbstständigen und verantwortungsbewussten Mitgliedern der Gemeinschaft heran.
4. Sie fördert die schöpferischen Kräfte, die Bereitschaft zum Lernen und erweitert das Wissen und die Urteilsfähigkeit der Lernenden im Hinblick auf eine sinnvolle Gestaltung und Bewältigung des Lebens.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
VG.2018.00075 · gl (Art. 2 Abs. 2 BiG)
In re Guardianship of a Child
Role of the school in promoting the child's development in conjunction with parents.