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IV-B.1.3 BIGSchulGSchulgesetzBildungsgesetz CH-GL

Art. 116 Gesetz über Schule und Bildung (Bildungsgesetz, BiG) - Aufhebung bisherigen Rechts

Rechtsschutz-, Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 116 Bildungsgesetz, BiG · Aufhebung bisherigen Rechts

1. Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes werden das Gesetz vom 1. Mai 1983 über das Schulwesen (Schulgesetz) und das Gesetz vom 6. Mai 1984 über die Kindergärten aufgehoben.

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