Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
IV-B.1.13 KIBG CH-GL

Art. 7 Kinderbetreuungsgesetz (KiBG) - Beiträge

Leistungen der öffentlichen Hand
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Art. 7 KiBG · Beiträge

1. Kanton und Gemeinden richten Anbietern von Kinderkrippen, Tagesstrukturen und Tagesfamilien für jedes betreute Kind jährlich einen einkommensabhängigen Pauschalbeitrag an die Betreuungskosten aus, wenn sie

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2. Sie können weitere Beiträge leisten.

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