IV-B.1.13
KIBG
CH-GL
Art. 5 Kinderbetreuungsgesetz (KiBG) - Betriebsbewilligung
Allgemeiner Teil
Art. 5 KiBG · Betriebsbewilligung
1. Das zuständige Departement erteilt die Betriebsbewilligung, wenn die Anbieter in struktureller, fachlicher, örtlicher und finanzieller Hinsicht Gewähr für ein Angebot in ausreichender Qualität bieten.