Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
IV-B.1.13 KIBG CH-GL

Art. 5 Kinderbetreuungsgesetz (KiBG) - Betriebsbewilligung

Allgemeiner Teil
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Art. 5 KiBG · Betriebsbewilligung

1. Das zuständige Departement erteilt die Betriebsbewilligung, wenn die Anbieter in struktureller, fachlicher, örtlicher und finanzieller Hinsicht Gewähr für ein Angebot in ausreichender Qualität bieten.

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