IV-B.1.13
KIBG
CH-GL
Art. 13 Kinderbetreuungsgesetz (KiBG) - Kostenteiler zwischen Kanton und Gemeinden
Leistungen der öffentlichen Hand
Art. 13 KiBG · Kostenteiler zwischen Kanton und Gemeinden
1. Kanton und Gemeinden finanzieren die Pauschalbeiträge für die Betreuung im Vorschulbereich je zur Hälfte.
2. Die Gemeinde des Wohnorts trägt den Gemeindeanteil.
3. Der Kanton übernimmt die Kosten für die Pauschalbeiträge im Bereich der schulergänzenden Betreuung.