Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
IV-B.1.13 KIBG CH-GL

Art. 12 Kinderbetreuungsgesetz (KiBG) - Erweiterte Angebote

Leistungen der öffentlichen Hand
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Art. 12 KiBG · Erweiterte Angebote

1. Die Gemeinden können mit Anbietern Vereinbarungen abschliessen, namentlich über zeitlich erweiterte oder örtlich und inhaltlich spezifizierte Betreuungsangebote.

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