IV-B.1.13
KIBG
CH-GL
Art. 12 Kinderbetreuungsgesetz (KiBG) - Erweiterte Angebote
Leistungen der öffentlichen Hand
Art. 12 KiBG · Erweiterte Angebote
1. Die Gemeinden können mit Anbietern Vereinbarungen abschliessen, namentlich über zeitlich erweiterte oder örtlich und inhaltlich spezifizierte Betreuungsangebote.