IV-B.1.13
KIBG
CH-GL
Art. 10 Kinderbetreuungsgesetz (KiBG) - Bemessung der Pauschalbeiträge
Leistungen der öffentlichen Hand
Art. 10 KiBG · Bemessung der Pauschalbeiträge
1. Der Landrat legt den Maximalwert der Pauschalbeiträge fest. Er orientiert sich an den Kosten für ein Grundangebot gemäss Normkostenmodell und der Zielgrösse für die Höhe der Elternbeiträge.
2. Die Höhe der Pauschalbeiträge richtet sich nach dem Umfang der täglich in Anspruch genommenen Betreuung und nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern gemäss Sozialtarif.
3. Der Regierungsrat kann die Festlegung der Pauschalbeiträge in vereinfachter Form vorsehen, wenn damit ein unverhältnismässiger Verwaltungsaufwand vermieden wird.