IV-B.1.13
KIBG
CH-GL
Art. 1 Kinderbetreuungsgesetz (KiBG) - Zweck
Allgemeiner Teil
Art. 1 KiBG · Zweck
1. Dieses Gesetz bezweckt, die Betreuung der Kinder im Vorschul- und Schulalter zu fördern, um sie in ihrer Entwicklung zu unterstützen und die Vereinbarkeit von Familie und Berufstätigkeit zu erhöhen.