IV-A.21.1
CH-GL
Art. 116a Kirchenordnung für die Evangelisch-Reformierte Landeskirche des Kantons Glarus - Mitgliederregister
Kirchgemeinden - Organisation - Zugehörigkeit zur Kirchgemeinde
Art. 116a Kirchenordnung für die Evangelisch-Reformierte Landeskirche des Kantons Glarus · Mitgliederregister
1. Der kantonale Kirchenrat kann für die Landeskirche und die Kirchgemeinde ein gemeinsames Mitgliederregister einrichten und betreiben oder sich an einem solchen beteiligen.