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IV-A.21.1 CH-GL

Art. 116a Kirchenordnung für die Evangelisch-Reformierte Landeskirche des Kantons Glarus - Mitgliederregister

Kirchgemeinden - Organisation - Zugehörigkeit zur Kirchgemeinde
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Art. 116a Kirchenordnung für die Evangelisch-Reformierte Landeskirche des Kantons Glarus · Mitgliederregister

1. Der kantonale Kirchenrat kann für die Landeskirche und die Kirchgemeinde ein gemeinsames Mitgliederregister einrichten und betreiben oder sich an einem solchen beteiligen.

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